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Deutsches Reich

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Deutsches Reich von 1871 bis zur Niederlage im Ersten Weltkrieg und dem Ende des Kaiserreiches
Deutsches Reich 1920–1937

Deutsches Reich ist der Name des deutschen Nationalstaates zwischen 1871 und 1945. Anfangs nicht deckungsgleich, wurde der Name zugleich auch die staatsrechtliche Bezeichnung Deutschlands. Nach dem „Anschluss“ Österreichs im MĂ€rz 1938 kam die Bezeichnung „Großdeutsches Reich“ in den propagandistischen und amtlichen Gebrauch. Ein FĂŒhrererlass wies die Institutionen des Staates im Juni 1943 an, zukĂŒnftig diese Benennung zu verwenden.

Der Ausdruck "Deutsches Reich" wird gelegentlich auch gebraucht, um den deutschen Reichsteil des Heiligen Römischen Reiches (962–1806) zu bezeichnen: ein ĂŒbernationales, letztlich ĂŒberstaatliches Herrschaftsgebilde, das ab dem 15./16. Jahrhundert mit dem Zusatz „Deutscher Nation“ versehen worden war und in dem sich keine dauerhafte monarchische Zentralgewalt etablieren konnte, das aber von einem erwĂ€hlten römisch-deutschen Kaiser reprĂ€sentiert wurde.

Im Jahr 1848 entstand wĂ€hrend der MĂ€rzrevolution ein „Deutsches Reich“ als deutscher Bundesstaat. Dessen Reichsregierung und damit die provisorische Verfassung wurde vom Bundestag des Deutschen Bundes anerkannt. Im FrĂŒhjahr 1849 jedoch ließ der preußische König Friedrich Wilhelm IV. die Revolution niederschlagen, und die ausgearbeitete Verfassung konnte sich nicht durchsetzen.

Beim "Deutschen Reich" des 19. und 20. Jahrhunderts unterscheidet man allgemein mehrere Perioden: die Monarchie des Deutschen Kaiserreichs (1871–1918), die pluralistische, semiprĂ€sidentielle Demokratie der Weimarer Republik (1918/19–1933) und die Diktatur des NS-Staates in der Zeit des Nationalsozialismus (1933 bis 1945). In der folgenden Übergangsperiode des besetzten Deutschland bis 1949 kam die Bezeichnung bereits weitgehend außer Gebrauch. In der zunĂ€chst umstrittenen Frage, ob das Deutsche Reich nach 1945 fortbestanden habe, setzte sich ab Ende der 1940er Jahre und schließlich mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 1973 die These durch, dass das Deutsche Reich den Zusammenbruch von 1945 ĂŒberdauert habe. Die Bundesrepublik sei nicht dessen „Rechtsnachfolger“, vielmehr als Staat mit dem Staat „Deutsches Reich“ identisch; hinsichtlich der rĂ€umlichen Ausdehnung war die Alt-Bundesrepublik Deutschland bis 1990 „teilidentisch“ (teilkongruent). Aus der Formel von der rĂ€umlichen TeilidentitĂ€t folgte: „Die DDR gehört zu Deutschland“ (BVerfGE 36, 17), aber nicht zur Bundesrepublik.

ReichsgrĂŒndung 1871
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→ "Hauptartikel: Deutsche ReichsgrĂŒndung"

Vivatband fĂŒr Bismarck

Das "Deutsche Reich" entstand formell zum 1. Januar 1871 durch das Inkrafttreten einer gemeinsamen Verfassung. Der Verfassungstext entsprach dem Text der Norddeutschen Bundesverfassung in der Fassung nach dem badisch-hessischen Vertrag. Nachdem die deutschen SĂŒdstaaten – Bayern, WĂŒrttemberg, Baden und Hessen – mit den NovembervertrĂ€gen 1870 beschlossen hatten, durch ihren Beitritt zum Norddeutschen Bund einen "Deutschen Bund" zu grĂŒnden, war am 10. Dezember noch vereinbart worden, die Bezeichnung „Deutscher Bund“ durch „Deutsches Reich“ zu ersetzen und dem „BundesprĂ€sidium“ den Titel „Deutscher Kaiser“ zu geben. Als Nationalstaat fasste das Reich alle Deutschen zusammen, ausgenommen Deutsch-Österreicher, Luxemburger und Liechtensteiner. Österreich hatte der Ausdehnung des Norddeutschen Bundes ĂŒber die Mainlinie am 25. Dezember 1870 ausdrĂŒcklich zugestimmt und das Reich damit völkerrechtlich anerkannt.

Der Kaisertitel fĂŒr den preußischen König und auch die ReichsgrĂŒndung wurden als Angelegenheit der FĂŒrsten inszeniert. So ist auch die Kaiserproklamation des preußischen Königs am 18. Januar 1871 im Spiegelsaal von Versailles zu verstehen. Dieses Datum wurde als ReichsgrĂŒndungstag begangen, aber nicht zum gesetzlichen Feiertag erhoben, da am 18. Januar bereits an die Krönung Friedrichs I. zum preußischen König erinnert wurde. Die wichtigen Feiertage des deutschen Kaiserreichs waren vielmehr Kaisers Geburtstag und Sedantag. Nach den ersten gesamtdeutschen Reichstagswahlen eröffnete Kaiser Wilhelm I. am 21. MĂ€rz 1871 den Reichstag. Der Reichstag redigierte die unvollstĂ€ndig gebliebene Verfassung, deren Entwurf am 16. April vorlag, am 20. April verkĂŒndet wurde und am 4. Mai 1871 in Kraft trat.

Verfassungsgeschichte
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Die Bundesflagge des Norddeutschen Bundes wurde zur Reichsflagge

Der 1866 als MilitĂ€rbĂŒndnis gegrĂŒndete Norddeutsche Bund hatte zum 1. Juli 1867 ein Verfassungsgesetz erhalten. Diese Verfassung des Norddeutschen Bundes hatte ihn zu einem monarchischen Bundesstaat unter preußischer FĂŒhrung geformt. Durch den Beitritt der SĂŒddeutschen Staaten entstand Ende 1870 im staats- und verfassungsrechtlichen Sinne kein neuer Staat, sondern es wurde lediglich eine Verfassung des Deutschen Bundes ("Novemberverfassung" vom 31. Dezember 1870) verabschiedet. Es wurden Sonderregeln fĂŒr bestimmte Staaten (Reservatrechte, wie ein eigenes Heer fĂŒr Bayern in Friedenszeiten) festgelegt. Hinzu kam die Entscheidung von Bundesrat und Reichstag im Dezember 1870, den Bund Deutsches Reich und das BundesprĂ€sidium zusĂ€tzlich Deutscher Kaiser zu nennen. Die Verfassung vom 31. Dezember 1870 erklĂ€rte in Art. 80 eine große Anzahl norddeutscher Bundesgesetze fĂŒr Gesetze des Deutschen Bundes.

Auf dieser (neuen) Verfassung beruhte die nachfolgende Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871. VerĂ€ndert waren vor allem einige Bezeichnungen, meist von "Bund" zu "Reich". Es gab zudem keinen Art. 80 mehr, der die Bundesgesetze noch einmal erwĂ€hnt hĂ€tte. Formell war das Reich ein FĂŒrstenbund, weshalb der Bundesrat, die Vertretung der Gliedstaaten, sein höchstes Staatsorgan darstellte. TatsĂ€chlich lagen die wesentlichen Machtbefugnisse beim PrĂ€sidium des Bundes, das der König von Preußen unter dem Titel ‚Deutscher Kaiser‘ innehatte. Der Kaiser setzte den Reichskanzler ein, der den Vorsitz im Bundesrat fĂŒhrte, seine GeschĂ€fte leitete und einziger verantwortlicher Reichsminister war. Diese Verfassung galt dann fast fĂŒnfzig Jahre lang ohne wesentliche Änderungen. Dass der Kaiser im August 1914 seine Befugnis zur Erteilung von Befehlen an die obersten Kommandobehörden des Feldheeres auf den Generalstab ĂŒbertrug, fĂŒhrte zu einer zentralistischen BĂŒrokratie zu Lasten der Reichsleitung und der Bundesstaaten, die einer MilitĂ€rregierung gleichkam. Erst mit der Oktoberreform 1918 erhielt der Reichstag das Recht zur Abwahl des Reichskanzlers und die ZustĂ€ndigkeit fĂŒr Akte der kaiserlichen Befehls- und Kommandogewalt von politischer Bedeutung.

Am 9. November 1918 ĂŒbergab der letzte kaiserliche Reichskanzler, Max von Baden, die Kanzlerschaft dem SPD-Vorsitzenden Friedrich Ebert. Dies war nicht verfassungsgemĂ€ĂŸ, aber Ebert galt als Garant fĂŒr eine friedliche Entwicklung bis zur Neuordnung des Staates. Am 10. November 1918 trat eine revolutionĂ€re Regierung unter der Bezeichnung Rat der Volksbeauftragten an, mit Ebert und dem USPD-Politiker Hugo Haase als Vorsitzendem. Das am 10. Februar 1919 erlassene Gesetz ĂŒber die vorlĂ€ufige Reichsgewalt regelte die wichtigsten kĂŒnftigen Verfassungsorgane und beschrieb ihre ZustĂ€ndigkeiten in der Übergangsphase vom Deutschen Kaiserreich zur Weimarer Republik.

Politisches System der Weimarer Republik

Die am 14. August 1919 verkĂŒndete Weimarer Verfassung löste dann das "Gesetz ĂŒber die vorlĂ€ufige Reichsgewalt" ab. Mit ihr wurde das Deutsche Reich zu einer föderativen Republik mit einem gemischt prĂ€sidialen und parlamentarischen Regierungssystem. Das Deutsche Reich hatte nach der Weimarer Verfassung als Staatsorgane den Reichstag, den ReichsprĂ€sidenten, die Reichsregierung, den Reichsrat und den Staatsgerichtshof. Das Amt des ReichsprĂ€sidenten war mit weitreichenden Kompetenzen ausgestattet. Er war in seiner Position mit dem starken Staatsoberhaupt der konstitutionellen Monarchie vergleichbar („Ersatzkaiser“). Der ReichsprĂ€sident ernannte und entließ die Mitglieder der Reichsregierung, reprĂ€sentierte das Volk, ernannte (auf Vorschlag des Reichsrates) Richter und hatte den Oberbefehl ĂŒber die Reichswehr. Besonders die Artikel 25 (Auflösung des Reichstags) und 48 (Recht, bei GefĂ€hrdung der Ordnung Grundrechte außer Kraft zu setzen) zeigten sehr deutlich seine starke Machtposition.

Die Weimarer Verfassung galt auch nach der Machtergreifung der NSDAP am 30. Januar 1933 formell fort. Sie wurde jedoch bald durch verfassungsdurchbrechende Gesetze und Verordnungen weitgehend außer Kraft gesetzt, zunĂ€chst durch die "Verordnung des ReichsprĂ€sidenten zum Schutz von Volk und Staat", besser bekannt als „Reichstagsbrandverordnung“ vom 28. Februar 1933. Faktisch bedeutungslos machte die Verfassung das von der Reichsregierung Hitler am 1. August 1934 erlassene Gesetz ĂŒber das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches, dessen § 1 „das Amt des ReichsprĂ€sidenten [
] mit dem des Reichskanzlers“ vereinigte und festhielt, dass mit dem Ableben Paul von Hindenburgs alle „bisherigen Befugnisse des ReichsprĂ€sidenten auf den FĂŒhrer und Reichskanzler Adolf Hitler“ ĂŒbergegangen wĂ€ren. Den Übergang der verfassungsgebenden Gewalt auf die Reichsregierung (und damit die Beseitigung dessen Vorbehaltes, dass Reichsrat und Reichstag unangetastet bleiben) regelte dann Artikel 4 des "Gesetzes ĂŒber den Neuaufbau des Reichs" vom 30. Januar 1934.

Auch nach der bedingungslosen Kapitulation der deutschen StreitkrĂ€fte am 7. und 8. Mai 1945 und der Übernahme der obersten Regierungsgewalt in Deutschland durch den Alliierten Kontrollrat am 5. Juni 1945 blieb die Weimarer Verfassung zwar formal bestehen, war aber weiterhin außer Funktion.

Geschichte
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Das MĂŒnchner Abkommen 1938 stellt den letzten mit anderen MĂ€chten (nicht aber der betroffenen Tschechoslowakei) vertraglich vereinbarten Gebietsstand des Deutschen Reiches dar. Die „Zerschlagung der Rest-Tschechei“ 1939 und deren faktische Annexion als Protektorat Böhmen und MĂ€hren war ein völkerrechtswidriger Akt, der wegen der Beschwichtigungspolitik der WestmĂ€chte geduldet wurde.

Die Geschichte des "Deutschen Reiches" gliedert sich in drei beziehungsweise, wenn man die Besatzungszeit mitrechnet, konkret vier Abschnitte:

  • 1871–1918 Deutsches Kaiserreich unter der Bismarckschen Reichsverfassung
  • 1871–1890 Zeit des Reichskanzlers Otto von Bismarck
  • 1890–1918 Wilhelminische Epoche und Erster Weltkrieg
  • 1919–1933 Weimarer Republik unter der Weimarer Reichsverfassung
  • 1933–1945 Zeit des Nationalsozialismus mit dem NS-Staat als Herrschaftssystem; propagandistische Eigenbezeichnung bis 1939: „Drittes Reich“; offizielle Staatsbezeichnung ab 1943: „Großdeutsches Reich“
  • 1945–1949 von den HauptsiegermĂ€chten des Zweiten Weltkrieges in Besatzungszonen aufgeteilt, fortan als „Deutschland als Ganzes“ ("“Germany as a whole”") bezeichnet und dem Alliierten Kontrollrat, der höchsten Regierungsgewalt, im Ganzen und den MilitĂ€rgouverneuren in den einzelnen Zonen als TreuhĂ€nderschaft unterstellt (→ Nachkriegsdeutschland, Deutschland 1945 bis 1949).

Als im Jahre 1868 die spanische Königin Isabella II. gestĂŒrzt wurde, bot der Erbprinz Leopold des katholischen FĂŒrstenhauses Hohenzollern-Sigmaringen auf Veranlassung Bismarcks in der spanischen Thronfolgefrage seine Dienste als zukĂŒnftiger König an. Wegen der heftigen Reaktion in Frankreich zog er die Kandidatur sogleich zurĂŒck. Dennoch eskalierte der diplomatische Konflikt zu einer nationalen Frage, da beide Seiten keinen Ansehensverlust ertragen wollten oder konnten. Frankreich fĂŒhlte sich in seinem Prestige oder sogar in seiner Sicherheit bedroht und versuchte, die Königswahl militĂ€risch zu unterbinden. Durch die Emser Depesche fĂŒhlte sich Frankreich herausgefordert und erklĂ€rte Preußen im Juli 1870 den Krieg. Der Deutsch-Französische Krieg verlief fĂŒr die deutschen Armeen erfolgreich, sie besetzten im Januar 1871 die französische Hauptstadt Paris. Bismarck nutzte den Krieg, um sein Ziel, die Einigung der deutschen Staaten, durch einen gemeinsamen Feind durchzusetzen.

Ab 1884 erwarb das Deutsche Reich mehrere Kolonien in Afrika, China und Ozeanien, die als „Schutzgebiete“ bezeichnet wurden. Die Frage nach deren staatsrechtlicher Zugehörigkeit konnte nicht widerspruchsfrei beantwortet werden: Die deutschen Kolonien galten nicht als Teile des Reiches, ihren nicht-europĂ€ischstĂ€mmigen Bewohnern wurde die deutsche Staatsangehörigkeit verwehrt; selbst Kinder aus Mischehen wurde sie hĂ€ufig verwehrt. Dennoch waren die sogenannten Eingeborenen der deutschen Staatsgewalt unterworfen. Die herrschende Meinung ging dahin, dass die deutschen Kolonien fĂŒr alle Drittstaaten Ausland waren, auf das sie keine HerrschaftsansprĂŒche richten konnten. FĂŒr das Reich waren sie aber nicht Inland, sondern „Objekte der Reichsherrschaft“.

Nach der militĂ€rischen Niederlage des Deutschen Reichs im Zweiten Weltkrieg wurde Deutschland 1945 unter Besatzung durch britische, französische, amerikanische und sowjetische Truppen gestellt. Die Gebiete östlich von Oder und Neiße und die westlich dieser Linie gelegenen StĂ€dte SwinemĂŒnde (entsprechend den Bestimmungen des Potsdamer Abkommens) und Stettin mit einem Teil seines Hinterlandes (insgesamt etwa ein Viertel der FlĂ€che von 1937) wurden faktisch vom Reich abgetrennt und, laut Potsdamer Abkommen, „vorlĂ€ufig“ unter polnische bzw. sowjetische Verwaltung gestellt – letztendlich aber de facto annektiert. Die in den Ostgebieten ansĂ€ssige deutsche Bevölkerung wurde, soweit sie nicht bereits im Zuge des Kriegsgeschehens in Richtung Westen geflĂŒchtet war, in den folgenden Jahren weitestgehend und völkerrechtswidrig vertrieben.

Mit der Wiederherstellung der Republik Österreich ab 27. April 1945 (UnabhĂ€ngigkeitserklĂ€rung) – bis 1955 unter den vier BesatzungsmĂ€chten, dann als souverĂ€ner Staat –, der GrĂŒndung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik 1949 hörte das Deutsche Reich zwar unter historischen Gesichtspunkten faktisch (infolge völliger kriegerischer NiederkĂ€mpfung und militĂ€rischer Besetzung), aber keineswegs de jure auf zu existieren: Die Weimarer Verfassung wurde auch nach der deutschen Kapitulation im Mai 1945, die als militĂ€rischer Akt die rechtliche Substanz der deutschen Staatsgewalt nicht entscheidend treffen konnte, und der Übernahme der Hoheitsgewalt ĂŒber Deutschland durch die vier BesatzungsmĂ€chte nicht offiziell aufgehoben und das Deutsche Reich nicht aufgelöst. Die sich aus dieser De-jure-Fortexistenz ergebenden Folgen sind im Abschnitt "Völkerrechtliche und staatsrechtliche Fragen nach 1945" erlĂ€utert.

Siehe auch: Geschichte Deutschlands
StaatsoberhÀupter und Regierungschefs
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→ "Hauptartikel: Liste der StaatsoberhĂ€upter des Deutschen Reiches, Liste der Regierungschefs des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reiches und Reichskanzler"
Entstehung des Begriffs
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Die Verwendung des Begriffs "Deutsches Reich" knĂŒpfte an das "Heilige Römische Reich" an. Dieses hatte sich 1806 unter dem erheblichen Druck Napoleons und gemĂ€ĂŸ dem Wunsch der Rheinbundstaaten, ihre volle SouverĂ€nitĂ€t zu erlangen, aufgelöst. Der Habsburger Kaiser Franz II., der sich 1804 nach Napoleons Vorbild zum Kaiser von Österreich proklamiert hatte, legte nach dessen Ultimatum den Titel des "Römischen Kaisers" nieder und entließ alle Reichsbeamten und -organe aus ihren Verpflichtungen gegenĂŒber "Teutschland" beziehungsweise dem „deutschen Reich“. Mit dem Akt der Niederlegung der Reichskrone endete das Heilige Römische Reich.

Die spĂ€tere Epoche des wilhelminischen Kaiserreiches wurde im Nachhinein als "Zweites Reich" bezeichnet. Diese Wortwahl deutete eine Nachfolgerschaft zum „ersten deutschen Reich“ an, ohne sie explizit auszusprechen. Der Begriff „Zweites Reich“ wurde 1923 von Arthur Moeller van den Bruck geprĂ€gt; in seinem Buch "Das dritte Reich" nannte er das römisch-deutsche Reich ein „Erstes Reich“ und das deutsche Kaiserreich von 1871 bis 1918 das „Zweite Reich“. Er erwartete, dass diesem ein „Drittes Reich“ folgen wĂŒrde. Van den Bruck verstarb 1925, erlebte es also nicht.

Die Vorstellung eines Dritten Reiches wurde rasch in die Propaganda der NSDAP ĂŒbernommen, die damit ihre Ablehnung der Weimarer Republik ausdrĂŒckte (→ „Drittes Reich“ im Nationalsozialismus). Allerdings sah der Nationalsozialismus bald wieder vom Begriff „Drittes Reich“ ab. „Reich“ hingegen blieb in Verwendung, ĂŒberspannt und pseudoreligiös, dadurch wurde der Begriff im Laufe der Nachkriegszeit vermehrt mit dem Nationalsozialismus selbst in Verbindung gebracht.

Im angelsĂ€chsischen Raum spricht man noch heute von "the Third Reich" oder "the German Reich". Das englische Wort "Empire" wird bei einer Republik als ungeeignet empfunden. Darum vermeidet man den Ausdruck "German Empire" fĂŒr die Zeit nach 1918, obwohl die Weimarer Verfassung in Art. 1 Abs. 1 ausdrĂŒcklich verfĂŒgt: „Das Deutsche Reich ist eine Republik“.

Begriff nach 1945
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Auch in den ersten Jahren nach 1945 war "Deutsches Reich" und "Reich" eine verbreitete Bezeichnung fĂŒr den wiederherzustellenden beziehungsweise neu zu organisierenden Staat. Das Subjekt des Staats- und Völkerrechts selbst blieb unangetastet; als solches wurde Deutschland bis 1948 durch den Kontrollrat vertreten, wĂ€hrend die höchste Regierungsgewalt in der jeweiligen Besatzungszone von den Oberbefehlshabern der alliierten StreitkrĂ€fte und fĂŒr Berlin von der Alliierten Kommandantur ausgeĂŒbt wurde. Die Alliierten selbst sprachen vor und wĂ€hrend der Besetzung Deutschlands in ihren ErklĂ€rungen nie vom "Deutschen Reich", sondern nur von "Deutschland" oder "Nazi-Deutschland".

In vielen EntwĂŒrfen fĂŒr eine neue Verfassung der Jahre 1946/1947, beispielsweise der CDU, FDP und DP bzw. deren Politikern, findet sich der Ausdruck „Deutsches Reich“ wieder. Auch die unter alliierter Herrschaft ausgegebenen PfennigmĂŒnzen der JahrgĂ€nge 1945 bis 1948 trugen weiterhin die Bezeichnungen "Reichspfennig" und "Deutsches Reich". In den Beratungen des Parlamentarischen Rates ĂŒber das "Grundgesetz fĂŒr die Bundesrepublik Deutschland", den in den westlichen Besatzungszonen geplanten deutschen Teilstaat, wurde im Oktober 1948 darĂŒber diskutiert, ob dieser die Bezeichnung "Deutsches Reich" weiterfĂŒhren sollte. Man entschied sich aus „GrĂŒnde[n] psychologischer Art“ dagegen: Das "Reich" habe „bei den Völkern um uns herum einen aggressiven Akzent“ und werde „als ein Anspruch auf Beherrschung“ verstanden, so Carlo Schmid wĂ€hrend der Beratung; Theodor Heuss sprach von einem „aggressiven Ton“, den das Wort bekommen habe. Schmid fĂŒhrte im Mai 1949 aus: „So ehrwĂŒrdig auch die Tradition des Namens ‚Deutsches Reich‘ ist – die Erinnerung an die Untaten, die wĂ€hrend der nationalsozialistischen Zwingherrschaft in diesem Namen begangen worden sind, ist noch zu frisch“.

Bundes- und Reichsadler auf einer deutschen Briefmarke, 1969

Völkerrechtliche und staatsrechtliche Fragen nach 1945
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→ "Hauptartikel: Rechtslage Deutschlands nach 1945"
Die bedingungslose Kapitulation der Wehrmacht und die anschließenden GrĂŒndungen von Bundesrepublik und DDR warfen die Frage auf, ob der deutsche Staat ĂŒberhaupt noch existierte. Diese Frage war keineswegs nur akademisch, da bei einem Fortbestand des Deutschen Reichs von einer Okkupation auszugehen war, was bedeutete, dass die BesatzungsmĂ€chte in ihrem Handeln den BeschrĂ€nkungen unterworfen waren, die die Haager Landkriegsordnung fĂŒr den Fall einer Besetzung feindlichen Territoriums vorsah. Existierte das Reich nicht mehr, waren sie gegenĂŒber den Deutschen dieser Bindungen ledig.

Der österreichisch-amerikanische Rechtswissenschaftler Hans Kelsen vertrat bereits 1944 und 1945 die These, das Deutsche Reich sei durch Debellatio untergegangen. Mit der Übernahme der Regierungsgewalt („supreme authority“) in der Berliner ErklĂ€rung vom 5. Juni 1945 gebe es keine deutsche Staatsgewalt mehr, die eines der drei konstitutiven Elemente eines Staates sei. Annahmen, der deutsche Staat existiere gleichwohl fort, seien nur Rechtsfiktionen. In dem Diskussionsprozess, der sich ab 1945 in Deutschland entspann, herrschte dagegen bald das KontinuitĂ€tstheorem vor, das den Deutschen einen besseren Rechtsschutz zu gewĂ€hrleisten schien. Kurz nach Bekanntwerden von Kelsens Argumentation in Deutschland widersprach etwa der deutsch-österreichische Rechtswissenschaftler Rudolf Laun 1947 in der "Zeit": Jedes Volk habe das Recht auf völkerrechtliche Vertretung, mithin auch auf Staatsorgane, die diese Vertretung wahrnehmen könnten. Laun organisierte eine Tagung an der UniversitĂ€t Hamburg, auf der der Fortbestand des Deutschen Reiches argumentativ unterfĂŒttert wurde. Auch in viel beachteten rechtswissenschaftlichen Veröffentlichungen von Erich Kaufmann, Wilhelm Grewe und Rolf Stödter aus dem Jahr 1948 wurde die Fortbestandsthese vertreten. Der weitere deutsche völkerrechtliche Diskurs fand in Gutachten der VerwaltungsbĂŒrokratie der LĂ€nder statt sowie in den rechtswissenschaftlichen Fachzeitschriften, die ab FrĂŒhjahr 1946 wieder zu erscheinen begannen. Eine große Rolle spielte das Deutsche BĂŒro fĂŒr Friedensfragen, eine Behörde mehrerer deutscher LĂ€nder, in der, wie der Rechtshistoriker Bernhard Diestelkamp formuliert, Rechtswissenschaftler von der Politik „in den Dienst der nationalen Sache gestellt“ wurden. Die AbhĂ€ngigkeit politischer NĂŒtzlichkeitserwĂ€gungen bei der Beantwortung völkerrechtlicher Fragen zeigt sich deutlich auch beim spĂ€teren Bundesaußenminister Heinrich von Brentano (CDU). Dieser vertrat bei einer Sitzung des Ellwanger Kreises am 22. November 1947 die Ansicht, wenn man die Dinge „real, wie sie nun einmal sind“, betrachte, könne man „staatsrechtlich erhebliche Zweifel“ am Fortbestand des Deutschen Reiches nach 1945 haben. „Doch schon aus politischen GrĂŒnden glaube ich, dass wir diese Frage unbedingt bejahen mĂŒssen.“

Es gab aber auch Gegenstimmen. Der SPD-Vorsitzende Kurt Schumacher erklĂ€rte auf einer Sitzung des Parteivorstands am 22. August 1946, das Deutsche Reich bestehe nicht mehr, „denn die Reichsgewalt geht zur Zeit nicht von einem Reichsvolk aus.“ Auch in der CSU hing man noch der Untergangsthese an: Die fĂŒhrenden bayerischen Politiker vertraten nachdrĂŒcklich die These, das Deutsche Reich sei untergegangen, die ihren föderalistischen Überzeugungen entgegenkam. Beim Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee, wo im August 1948 fĂŒnfzehn SachverstĂ€ndige im Auftrag der damals elf westdeutschen LĂ€nder einen Verfassungsentwurf fĂŒr einen zu schaffenden westdeutschen Staat erarbeiteten, argumentierte der Leiter der Bayerischen Staatskanzlei Anton Pfeiffer, das Reich habe in einer "debellatio" mit der Kapitulation vom 8. Mai aufgehört zu existieren. Daher mĂŒsse sich der neue Staat als Bundesstaat der bereits gegrĂŒndeten LĂ€nder, als „Bund Deutscher LĂ€nder“ konstituieren, ohne seine SouverĂ€nitĂ€t aus der Vergangenheit herzuleiten. In dieser Rechtsmeinung wurde er von dem MĂŒnchner Völkerrechtler Hans Nawiasky unterstĂŒtzt, der Mitglied seiner Delegation war. Die Mehrheit der Teilnehmer sah die konstituierende Gewalt dagegen nicht in den LĂ€ndern, sondern im weiterexistierenden Staatsvolk, dem nach dem Selbstbestimmungsrecht der Völker das Recht zustehe, in den Teilen des Staatsgebietes, wo eine freie Äußerung seines Willens möglich sei, Inhalte und Formen seiner politischen Existenz zu gestalten. Dieses Recht sei durch die Kapitulation nicht aufgehoben, sondern nur zeitweise „suspendiert“ gewesen. Diese Haltung setzte sich im Ergebnis nicht nur in der Völkerrechtsdebatte, sondern auch im Parlamentarischen Rat durch, der von September 1948 bis Mai 1949 das Grundgesetz fĂŒr die Bundesrepublik Deutschland erarbeitete. Der Grundsatzausschuss betonte „die KontinuitĂ€t des neuen Bundesstaates im VerhĂ€ltnis [
] zum Deutschen Reich sowohl hinsichtlich der Staatsgewalt als auch hinsichtlich des Gebietes“. Diese werde in der Argumentation des Staatsrechtlers und SPD-Vertreters Carlo Schmid treuhĂ€nderisch durch den Alliierten Kontrollrat und durch die deutschen LĂ€nder und Kommunen wahrgenommen. Schmid trug entscheidend dazu bei, dass die These vom Fortbestand des Deutschen Reichs Eingang in die PrĂ€ambel des Grundgesetzes fand und so von einer juristischen These zu einem Verfassungsgrundsatz wurde.

Die SiegermĂ€chte selbst nahmen zu dieser Kontroverse offiziell zwar nicht Stellung und beschrĂ€nkten sich auf die symbolische Aufhebung weniger zentraler NS-Gesetze und entsprechender Verordnungen. Viele der nach 1933 verabschiedeten Gesetze blieben daher von einer Revision verschont, fĂŒr sie wurden generalklauselartige Anwendungs- und Auslegungsprinzipien festgelegt. Die alliierten Befehle verboten die Anwendung und Auslegung des fortbestehenden deutschen Rechts nach den nationalsozialistischen Wertungen.
Aber vor allem mit der Staatenpraxis der SiegermĂ€chte nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches lĂ€sst sich nach Ansicht des Staatsrechtslehrers Dieter Blumenwitz der Fortbestand des Deutschen Reiches unter der Bezeichnung ‚Deutschland als Ganzes‘ („Germany as a whole“) belegen. Ihnen sei es 1945 nicht zuletzt politisch auch darum gegangen, „endgĂŒltige Entscheidungen aufzuschieben, sich einen Schuldner fĂŒr alle Kriegsforderungen zu erhalten und sich in allen Status- und Sicherheitsfragen in Mitteleuropa ein Mitspracherecht zu sichern“. Ebenso folgert die Politikwissenschaftlerin Margit Roth aus der Tatsache, dass keine Annexion stattfand und das Potsdamer Abkommen von Deutschland als Ganzem ausging, sie seien von einem Fortbestand des Deutschen Reiches ausgegangen. Bernhard Diestelkamp und Manfred Görtemaker argumentieren dagegen, Frankreich habe den Standpunkt vertreten, das Deutsche Reich sei untergegangen. Nach Joachim RĂŒckert und Thomas Olechowski kam es den USA, Großbritannien und der Sowjetunion darauf an, bei ihrem Handeln möglichst freie Hand zu haben. Daher seien sie daran interessiert gewesen, ihre Rechte stĂ€rker auszudehnen, als dies bei einer Okkupation völkerrechtlich ĂŒblich war. Andererseits aber hĂ€tten sie ihre Pflichten gegenĂŒber der deutschen Bevölkerung gering halten wollen und die Frage des Fortbestands daher in der Schwebe gelassen. Seit 1946 erklĂ€rten ihre MilitĂ€rregierungen, es handle sich um eine "occupatio sui generis", auf die die BeschrĂ€nkungen des Kriegsvölkerrechts keine Anwendung fĂ€nden. Nach GrĂŒndung der Bundesrepublik legten die WestmĂ€chte auf einer Tagung der Außenminister fest, welchen völkerrechtlichen Status die Bundesrepublik besĂ€ĂŸe. In einem KommuniquĂ©, das am 19. September 1950 in New York City bekannt gegeben worden war, anerkannten die Außenminister „die Regierung der Bundesrepublik Deutschland als die einzige frei und gesetzlich konstituierte deutsche Regierung“, die daher befugt sei, „in internationalen Angelegenheiten als Vertreter des deutschen Volkes fĂŒr Deutschland zu sprechen.“ In einer 30 Jahre lang geheimgehaltenen Mitteilung an die Bundesregierung, die eine „Formel zur Definition des rechtlichen Status der Bundesrepublik“ und ein "Interpretativprotokoll" („Interpretative Minute“) mit dem Datum desselben Tages enthielt, bestĂ€tigten die Außenminister einerseits, dass die Bundesregierung die einzige sei, die „legitimiert ist, fĂŒr das frĂŒhere deutsche Reich zu sprechen“. Im Interpretationsprotokoll behielten sie den BesatzungsmĂ€chten die „oberste Gewalt“ vor und sprachen von dem „Fortbestehen des deutschen Staates“. Die „Herrschaftsgewalt“ der Bundesregierung sei auf das „Bundesgebiet“ beschrĂ€nkt. Die WestmĂ€chte gingen in dieser ErklĂ€rung vom Weiterbestehen des deutschen Staates aus. Dabei unterschieden sie zwischen dem Gesamtstaat (Deutsches Reich) und der Bundesrepublik. Die Außenminister gestanden der Bundesrepublik mit EinschrĂ€nkungen „das Recht zu, das deutsche Volk auf internationaler Ebene zu vertreten und Rechte und Pflichten des Reiches zu ĂŒbernehmen“ – Letzteres nur in dem Umfang, „wie die Bundesorgane de facto Rechte ausĂŒben und Pflichten nachkommen konnten“. Die drei MĂ€chte hatten „wohl bis zur Wiedervereinigung“ eine andere Auffassung von der Rechtslage Deutschlands als die Bundesregierung. Obwohl Einigkeit ĂŒber das „Fortleben des deutschen Reiches als Staat und Völkerrechtssubjekt“ bestand, teilten die drei MĂ€chte nicht die deutsche These von „der rechtlichen IdentitĂ€t zwischen Bundesrepublik und Reich“. Jochen Abraham Frowein weist dagegen auf die beschrĂ€nkte Bedeutung der ErklĂ€rung hin: Zum einen gehe aus ihrem Text gerade nicht hervor, dass die Bundesregierung damit berechtigt gewesen wĂ€re, als Vertreterin fĂŒr das Deutsche Reich völkerrechtlich aufzutreten. Es sei vielmehr lediglich um ein Mitspracherecht gegangen. Zudem ĂŒbermittelten die SiegermĂ€chte gleichzeitig ein Auslegungsprotokoll, das nicht veröffentlicht wurde. Darin hieß es, dass die Bundesregierung nicht als "de jure"-Regierung Gesamtdeutschlands anerkannt werde, auch wenn die Fortbestandsthese bekrĂ€ftigt wurde. Die Anerkennung der Bundesrepublik gelte aber nur vorlĂ€ufig bis zu einer Wiedervereinigung Deutschlands.

Die Diskussion wurde gleichwohl fortgesetzt. Die immer deutlicher dominierenden AnhĂ€nger der Fortbestandsthese argumentierten, dass die SiegermĂ€chte in der Berliner ErklĂ€rung explizit erklĂ€rten, Deutschland nicht annektieren zu wollen, das Deutsche Reich sei mithin nicht aufgelöst worden. Die Masse der deutschen Gesetze nach 1945 blieb in Kraft, neu ernannte Beamte wurden als deutsche, nicht als alliierte Beamte eingesetzt. Eine Annexion deutschen Staatsgebietes fand ausdrĂŒcklich nicht statt. Das Land Preußen wurde aufgelöst, die Republik Österreich „wiederhergestellt“ in ihren Grenzen vor dem „Anschluss“ 1938; die historischen deutschen LĂ€nder blieben, wurden nur teils mit verĂ€nderten Grenzen neugegrĂŒndet. Die Bundesrepublik ist demnach als Völkerrechtssubjekt identisch mit dem Deutschen Reich, das als Gesamtstaat in Ermangelung staatlicher Organe nach 1945 nicht mehr handlungsfĂ€hig war. Dieser Auffassung entsprach, dass die Bundesrepublik alle VertrĂ€ge und sonstige Rechte und Pflichten des Deutschen Reichs ĂŒbernahm, insbesondere die, welche die Wiedergutmachung betrafen. Am 7. April 1954 erklĂ€rte Bundeskanzler Konrad Adenauer in einer RegierungserklĂ€rung, „daß es nur einen deutschen Staat gibt, gegeben hat und geben wird und daß es einzig und allein die Organe der Bundesrepublik Deutschland sind, die heute diesen niemals untergegangenen deutschen Staat vertreten“.

Bis etwa 1969 vertrat die Bundesrepublik Deutschland die Auffassung, nur einer der beiden deutschen Staaten, nĂ€mlich sie selbst, reprĂ€sentiere den Gesamtstaat "Deutsches Reich", nehme in treuhĂ€nderischer Weise seine Rechte und Aufgaben wahr und sei in rechtlicher Hinsicht mit diesem identisch. Mit dem Hinweis darauf, dass den Deutschen in der DDR freie Wahlen verwehrt waren und ihnen das Selbstbestimmungsrecht fehlte, erhoben die Regierungen der Bundesrepublik in den ersten zwei Jahrzehnten einen Alleinvertretungsanspruch auch fĂŒr die BĂŒrger der DDR. Die DDR galt als bloßes De-facto-Regime, als von einem Fremdstaat besetztes Territorium oder als ein neuer Staat, der durch Sezession entstanden sei. Nach dieser Schrumpfstaats- oder Kernstaatstheorie war das deutsche Staatsgebiet auf das Gebiet der Bundesrepublik eingeschrumpft worden. Die sozialliberale Koalition unter Bundeskanzler Willy Brandt wich nur insofern von der bis dahin vertretenen Rechtsauffassung ab, als sie keine IdentitĂ€t zwischen der Bundesrepublik und dem fortbestehenden Deutschen Reich annahm. Dies entsprach auch der Ansicht der Westalliierten.

Auch nach GrĂŒndung der Bundesrepublik erhoben sich noch lange juristische Stimmen gegen die These vom Fortbestand des Deutschen Reiches: Bei einer Tagung 1954 vertraten die prominenten Staatsrechtler Wolfgang Abendroth, Willibalt Apelt und Hans Nawiasky in einer Mindermeinung die Untergangstheorie. Noch 1977 verfocht der deutsche Staatsrechtler Helmut Ridder in scharfer Form die Debellationsthese. In den 1970er Jahren wurde auch die Dismembrationsthese vertreten, wonach das Deutsche Reich 1949 oder bei Inkrafttreten des Grundlagenvertrages mit der DDR in seine beiden Nachfolgestaaten zerfallen sei. Diese These ist aber schwer mit der Berliner ErklĂ€rung oder dem Potsdamer Abkommen von 1945 zu vereinbaren, wo von Deutschland in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 die Rede ist.

Die Fortbestandstheorie wurde durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Grundlagenvertrag mit der DDR vom 31. Juli 1973 zur höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Bundesrepublik. Die Bayerische Staatsregierung hatte ein Normenkontrollverfahren angestrengt, da ihr der Vertrag gegen das Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes zu verstoßen schien. Die Klage wurde abschlĂ€gig beschieden. In der BegrĂŒndung stellte das Verfassungsgericht fest:

  • „Das Grundgesetz – nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! – geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 ĂŒberdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch AusĂŒbung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten OkkupationsmĂ€chte noch spĂ€ter untergegangen ist; das ergibt sich aus der PrĂ€ambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG. Das entspricht auch der stĂ€ndigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhĂ€lt.
  • Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363]), besitzt nach wie vor RechtsfĂ€higkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfĂ€hig. Im Grundgesetz ist auch die Auffassung vom gesamtdeutschen Staatsvolk und von der gesamtdeutschen Staatsgewalt ‚verankert‘ (BVerfGE 2, 266 [277]). Verantwortung fĂŒr ‚Deutschland als Ganzes‘ tragen – auch – die vier MĂ€chte (BVerfGE 1, 351 [362 f., 367]).
  • Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegrĂŒndet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert [
]. Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht ‚Rechtsnachfolger‘ des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat ‚Deutsches Reich‘, – in bezug auf seine rĂ€umliche Ausdehnung allerdings ‚teilidentisch‘, so daß insoweit die IdentitĂ€t keine Ausschließlichkeit beansprucht. [
] Sie beschrĂ€nkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den ‚Geltungsbereich des Grundgesetzes‘.
  • Die Bundesrepublik [
] fĂŒhlt sich aber auch verantwortlich fĂŒr das ganze Deutschland [
]. Die Deutsche Demokratische Republik gehört zu Deutschland und kann im VerhĂ€ltnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht als Ausland angesehen werden.“

Bundesrepublik und DDR seien Teilordnungen unter einem gemeinsamen Dach, weswegen diese Rechtsauffassung als Dachstaattheorie oder Teilordnungslehre bezeichnet wird. Die faktische Anerkennung der DDR, die der Grundlagenvertrag mit sich bringe, sei „besonderer Art“. Unbeschadet des Wiedervereinigungsgebots, das alle Verfassungsorgane binde, sei es zulĂ€ssig, dass „eine zusĂ€tzliche neue Rechtsgrundlage [
] die beiden Staaten in Deutschland enger als normale völkerrechtliche VertrĂ€ge zwischen zwei Staaten aneinander“ binde.

BestĂ€tigt wurde diese Position mit Bezug auf die IdentitĂ€t des deutschen Staatsvolks im sogenannten Teso-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 1987. Darin ging es darum, ob der 1940 in Meißen geborene DDR-BĂŒrger Marco Teso, der aus der DDR in den Westen ĂŒbersiedelt war, die deutsche Staatsangehörigkeit zugesprochen werden dĂŒrfe, die ihm bei Geburt wegen seines italienischen Vaters vom NS-Staat verweigert worden war. Das Bundesverfassungsgericht entschied im Sinne Tesos und bekrĂ€ftigte, es gebe nur eine einzige deutsche Staatsangehörigkeit. Indes wich das Gericht hinsichtlich der Begriffswahl von 1973 ab: Nun war nicht mehr von dem „handlungsunfĂ€higen Völkerrechtssubjekt Deutsches Reich“ die Rede, sondern von einer „SubjektsidentitĂ€t“ der Bundesrepublik mit dem „Völkerrechtssubjekt Deutsches Reich“. Diese Rechtsposition ist heute herrschende Meinung in den Rechtswissenschaften und in der Staatenpraxis international anerkannt; als Lehrmeinung hat sie sich vollstĂ€ndig durchgesetzt. Der vormalige NS-Staat gliederte sich 1949 zu einem Bundesstaat auf. Die juristische Debatte ĂŒber die Fortbestandsthese ist zum Erliegen gekommen, da sie nunmehr auf die Ebene des Verfassungsrechts gehoben und rechtsverbindlich entschieden wurde.

In der Sowjetunion, der DDR und den Ostblockstaaten sah man das anders. ZunĂ€chst erhob die DDR in ihrer ersten Verfassung von 1949 noch den Anspruch, der Staat aller Deutschen und mithin mit dem Deutschen Reich identisch zu sein. Dieser KontinuitĂ€tsanspruch lĂ€sst sich etwa am Görlitzer Abkommen vom 6. Juli 1950 erkennen, in dem die DDR die Oder-Neiße-Linie als „Staatsgrenze zwischen Deutschland und Polen“ anerkannte. Auch am DDR-StaatsbĂŒrgerrecht, das bis zum "Gesetz ĂŒber die StaatsbĂŒrgerschaft der DDR" vom 20. Februar 1967 das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 mit einigen Änderungen fortschrieb, lĂ€sst sich diese Rechtsauffassung ablesen. Von 1951 an setzte sich aber die Rechtsauffassung durch, die DDR sei als ein neuer Staat anzusehen, dessen Staatsgewalt in den HĂ€nden nicht mehr des Monopolkapitals liege, sondern aller WerktĂ€tigen. Das Deutsche Reich sei 1945 in einer "debellatio" untergegangen, es gebe nunmehr zwei deutsche Staaten. Dies zeigte sich in der DDR-Verfassung von 1968, in der die Wiedervereinigung als Staatsziel aufgegeben war. Die Sowjetunion scheint noch lĂ€nger von einem Fortbestand des Deutschen Reichs ausgegangen zu sein, hielt sich mit entsprechenden Äußerungen aus RĂŒcksicht auf ihren BĂŒndnispartner DDR jedoch zurĂŒck.

Weblinks
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Commons: Deutsches Reich – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Deutsches Reich – BedeutungserklĂ€rungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

  • BVerfGE 36, 1 – Grundlagenvertrag
  • BVerfGE 77, 137 – Teso

Anmerkungen
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  • ↑ Dazu Susanne HĂ€hnchen, "Rechtsgeschichte. Von der Römischen Antike bis zur Neuzeit", C.F. MĂŒller, 4. Auflage 2012, § 7 I 1 Rn. 280.
  • ↑ Matthias Schnettger: "Kaiser und Reich. Eine Verfassungsgeschichte (1500–1806)", W. Kohlhammer, Stuttgart 2020, ISBN 978-3-17-031350-7, S. 13 f. und 19 f.
  • ↑ Ralf Heikaus: "Die ersten Monate der provisorischen Zentralgewalt fĂŒr Deutschland (Juli bis Dezember 1848)". Diss. Univ. Frankfurt am Main, Peter Lang, Frankfurt am Main [u. a.] 1997, S. 40 f.
  • ↑ Ernst Rudolf Huber, "Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789". Bd. 3, "Bismarck und das Reich". 3. Aufl., Kohlhammer, Stuttgart 1988, S. 749.
  • ↑ Michael Kotulla: "Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495–1934)". Springer, Berlin 2008, Rn. 2048.
  • ↑ Heiko Holste: "Der deutsche Bundesstaat im Wandel (1867–1933)". Duncker & Humblot, Berlin 2002, S. 125.
  • ↑ Michael Kotulla: "Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495–1934)". Springer, Berlin 2008, Rn. 2045 f.
  • ↑ Dietmar Willoweit: "Reich und Staat. Eine kleine deutsche Verfassungsgeschichte". C.H. Beck, MĂŒnchen 2013, S. 88 f.
  • ↑ Horst Dreier: "Die deutsche Revolution 1918/19 als Festtag der Nation? Von der (Un-)Möglichkeit eines republikanischen Feiertages in der Weimarer Republik". In: Ders.: "Staatsrecht in Demokratie und Diktatur. Studien zur Weimarer Republik und zum Nationalsozialismus". Hrsg. von Matthias Jestaedt u. Stanley L. Paulson, Mohr Siebeck, TĂŒbingen 2016, S. 44 f.
  • ↑ Michael Kotulla: "Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495–1934)". Springer, Berlin 2008, Rn. 2052.
  • ↑ Art. 15 Satz 1 RV 1871.
  • ↑ Michael Kotulla: "Deutsches Verfassungsrecht 1806–1918. Eine Dokumentensammlung nebst EinfĂŒhrungen." Band 1: "Gesamtdeutschland, Anhaltische Staaten und Baden." Springer, Berlin [u. a.] 2006, ISBN 3-540-26013-7, 1. Teil, § 7, S. 247–249; vgl. Daniel-Erasmus Khan: "Die deutschen Staatsgrenzen. Rechtshistorische Grundlagen und offene Rechtsfragen" (= "Jus Publicum." Bd. 114). Mohr Siebeck, TĂŒbingen 2004, ISBN 3-16-148403-7, S. 55, Fn 4 (zugleich Univ. Habil.-Schr., MĂŒnchen 2002/2003).
  • ↑ Gerhard Werle: "Justiz-Strafrecht und polizeiliche VerbrechensbekĂ€mpfung im Dritten Reich", Habil.-Schr., Walter de Gruyter, Berlin/New York 1989, ISBN 3-11-011964-1, S. 59, 60 mit Fn. 5–7.
  • ↑ Vgl. dazu Dieter Blumenwitz, "Denk ich an Deutschland: Antworten auf die Deutsche Frage", Bd. 1, Bayerische Landeszentrale fĂŒr politische Bildungsarbeit, MĂŒnchen 1989, S. 67.
  • ↑ Cornelia Schmitz-Berning: "Vokabular des Nationalsozialismus." Walter de Gruyter, Berlin/New York 2007, ISBN 978-3-11-092864-8, S. 156–160.
  • ↑ ᔃ ᔇ ᶜ Dieter Blumenwitz: "Denk ich an Deutschland: Antworten auf die Deutsche Frage", Bd. 1, Bayerische Landeszentrale fĂŒr politische Bildungsarbeit, MĂŒnchen 1989, S. 67.
  • ↑ Raymond Poidevin und Jacques Bariety: "Frankreich und Deutschland. Die Geschichte ihrer Beziehungen 1815–1975". C.H. Beck, MĂŒnchen 1982, S. 110.
  • ↑ Dieter Gosewinkel: "EinbĂŒrgern und ausschließen. Die Nationalisierung der Staatsangehörigkeit vom Deutschen Bund bis zur Bundesrepublik Deutschland", Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2003, S. 303 f.; Daniel-Erasmus Khan: "Die deutschen Staatsgrenzen. Rechtshistorische Grundlagen und offene Rechtsfragen". Mohr Siebeck, TĂŒbingen 2004, S. 70 f.
  • ↑ Horst Möller: "FĂŒrstenstaat oder BĂŒrgernation? Deutschland 1763–1815" (= "Die Deutschen und ihre Nation", Bd. 1). Siedler, Berlin 1994, ISBN 3-88680-500-X, S. 586 ff.
  • ↑ Proklamation Nr. 2 des Kontrollrates vom 20. September 1945, ABl. des Kontrollrates Nr. 1, S. 180 f.
  • ↑ Helmut Berschin: "Deutschlandbegriff im sprachlichen Wandel." In: Werner Weidenfeld, Karl-Rudolf Korte (Hrsg.): "Handbuch zur deutschen Einheit 1949–1989–1999." Aktualisierte Neuausgabe, Campus, Frankfurt am Main/New York 1999, S. 217–225, hier S. 220.
  • ↑ Wolfgang Benz (Hrsg.): "Bewegt von der Hoffnung aller Deutschen. Zur Geschichte des Grundgesetzes. EntwĂŒrfe und Diskussion 1941–1949." Dtv, MĂŒnchen 1979, S. 25 f. (Einleitung des Bearbeiters).
  • ↑ Abbildungen unter Muenzensammeln.com.
  • ↑ Eberhard Pikart, Wolfram Werner (Bearb.): "Der Parlamentarische Rat 1948–1949. Akten und Protokolle." Band 5/I: "Ausschuß fĂŒr Grundsatzfragen." Harald Boldt, Boppard am Rhein 1993, S. 169 f. (Siebente Sitzung, 6. Oktober 1948).
  • ↑ Zit. nach Martin Wengeler: "Die Deutschen Fragen. Leitvokabeln der Deutschlandpolitik." In: Karin Böke, Frank Liedtke, Martin Wengeler: "Politische Leitvokabeln in der Adenauer-Ära" (= "Sprache – Politik – Öffentlichkeit." Band 8). De Gruyter, Berlin/New York 1996, S. 325–377, hier S. 366.
  • ↑ Marcel Kau: "Der Staat und der Einzelne als Völkerrechtssubjekte". In: Wolfgang Graf Vitzthum und Alexander Proelß (Hrsg.): "Völkerrecht". 7. Auflage, de Gruyter, Berlin/Boston 2016, ISBN 978-3-11-044130-7, S. 206, Rn. 212.
  • ↑ Bernhard Diestelkamp: "Rechtsgeschichte als Zeitgeschichte. Historische Betrachtungen zur Entstehung und Durchsetzung der Theorie vom Fortbestand des Deutschen Reiches als Staat nach 1945." In: "Zeitschrift fĂŒr Neuere Rechtsgeschichte" 7 (1985), S. 183 f.; Walter Schwengler: "Das Ende des Dritten Reiches – auch das Ende des Deutschen Reiches?" In: Hans-Erich Volkmann (Hrsg.): "Ende des Dritten Reiches – Ende des Zweiten Weltkrieges. Eine perspektivische RĂŒckschau." Piper, MĂŒnchen/ZĂŒrich 1995, S. 174.
  • ↑ Hans Kelsen: "The International Legal Status of Germany to be Established Immediately upon Termination of the War", in: "American Journal of International Law" 38 (1944), S. 689 ff., und "The Legal Status of Germany According to the Declaration of Berlin", in: ebenda 39 (1945), S. 518 ff. Siehe dazu Thomas Olechowski: "Kelsens Debellatio-These. Rechtshistorische und rechtstheoretische Überlegungen zur KontinuitĂ€t von Staaten." In: Clemens Jabloner, Dieter Kolonovits et al. (Hrsg.): "Gedenkschrift Robert Walter." Manz Verlag, Wien 2013, ISBN 978-3-214-00453-8, S. 531–552.
  • ↑ Bernhard Diestelkamp: "Rechtsgeschichte als Zeitgeschichte. Historische Betrachtungen zur Entstehung und Durchsetzung der Theorie vom Fortbestand des Deutschen Reiches als Staat nach 1945." In: "Zeitschrift fĂŒr Neuere Rechtsgeschichte" 7 (1985), S. 187 ff.
  • ↑ Rudolf Laun: "Deutschlands völkerrechtliche Vertretung". In: "Die Zeit" vom 1. Dezember 1947; Bernhard Diestelkamp: "Rechtsgeschichte als Zeitgeschichte. Historische Betrachtungen zur Entstehung und Durchsetzung der Theorie vom Fortbestand des Deutschen Reiches als Staat nach 1945." In: "Zeitschrift fĂŒr Neuere Rechtsgeschichte" 7 (1985), S. 190; Joachim RĂŒckert: "Die Beseitigung des Deutschen Reiches – die geschichtliche und rechtsgeschichtliche Dimension einer Schwebelage." In: Anselm Doering-Manteuffel (Hrsg.): "Strukturmerkmale der deutschen Geschichte des 20. Jahrhunderts" (= "Schriften des Historischen Kollegs", Bd. 63), Oldenbourg, MĂŒnchen 2006, ISBN 3-486-58057-4, S. 66.
  • ↑ Walter Schwengler: "Das Ende des Dritten Reiches – auch das Ende des Deutschen Reiches?" In: Hans-Erich Volkmann (Hrsg.): "Ende des Dritten Reiches – Ende des Zweiten Weltkrieges. Eine perspektivische RĂŒckschau." Piper, MĂŒnchen/ZĂŒrich 1995, S. 177.
  • ↑ Bernhard Diestelkamp: "Rechtsgeschichte als Zeitgeschichte. Historische Betrachtungen zur Entstehung und Durchsetzung der Theorie vom Fortbestand des Deutschen Reiches als Staat nach 1945." In: "Zeitschrift fĂŒr Neuere Rechtsgeschichte" 7 (1985), S. 191–194 (hier das Zitat).
  • ↑ Wolfgang Benz: "Föderalistische Politik in der CDU/CSU. Die Verfassungsdiskussion im „Ellwanger Kreis“ 1947/48". In: "Vierteljahrshefte fĂŒr Zeitgeschichte" 25, Heft 4 (1977), S. 793 (online, Zugriff am 6. Juli 2018).
  • ↑ Willy Albrecht (Hrsg.): "Die SPD unter Kurt Schumacher und Erich Ollenhauer 1946 bis 1963. Sitzungsprotokolle der Spitzengremien". Bd. 1: "1946–1948". Dietz, Bonn 2000, S. 73.
  • ↑ Alois Schmid: "Das Neue Bayern. Von 1800 bis zur Gegenwart. Erster Teilband: Staat und Politik" (= "Handbuch der bayerischen Geschichte", Bd. IV,1). C.H. Beck, MĂŒnchen 2003, S. 649.
  • ↑ Bernhard Diestelkamp: "Rechtsgeschichte als Zeitgeschichte. Historische Betrachtungen zur Entstehung und Durchsetzung der Theorie vom Fortbestand des Deutschen Reiches als Staat nach 1945." In: "Zeitschrift fĂŒr Neuere Rechtsgeschichte" 7 (1985), S. 192 und 201 f.; Manfred Görtemaker: "Geschichte der Bundesrepublik Deutschland. Von der GrĂŒndung bis zur Gegenwart", C.H. Beck, MĂŒnchen 1999, S. 58 f.
  • ↑ Michael Stolleis: "Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, Vierter Band, Staats- und Verwaltungsrechtswissenschaft in West und Ost 1945–1990", Beck, MĂŒnchen 1992, S. 34.
  • ↑ Bernhard Diestelkamp: "Rechtsgeschichte als Zeitgeschichte. Historische Betrachtungen zur Entstehung und Durchsetzung der Theorie vom Fortbestand des Deutschen Reiches als Staat nach 1945." In: "Zeitschrift fĂŒr Neuere Rechtsgeschichte" 7 (1985), S. 203; Walter Schwengler: "Das Ende des Dritten Reiches – auch das Ende des Deutschen Reiches?" In: Hans-Erich Volkmann (Hrsg.): "Ende des Dritten Reiches – Ende des Zweiten Weltkrieges. Eine perspektivische RĂŒckschau." Piper, MĂŒnchen/ZĂŒrich 1995, S. 180 f.
  • ↑ Matthias Etzel: "Die Aufhebung von nationalsozialistischen Gesetzen durch den Alliierten Kontrollrat (1945–1948)" (= "BeitrĂ€ge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts", Bd. 7). Mohr (Paul Siebeck), TĂŒbingen 1992, S. 25 f., 80 ff., 199; Thomas Weber: "Die Ordnung der Rechtsberatung in Deutschland nach 1945. Vom Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz" (= "BeitrĂ€ge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts", Bd. 64). Mohr Siebeck, TĂŒbingen 2010, S. 17 f.
  • ↑ Burkhard Heß: "Intertemporales Privatrecht." Mohr Siebeck, TĂŒbingen 1998, S. 251.
  • ↑ Margit Roth: "Deutschlandpolitik." In: Everhard Holtmann (Hrsg.): "Politik-Lexikon". 3. Auflage, Oldenbourg, MĂŒnchen 2000, ISBN 978-3-486-79886-9, S. 126–130, hier S. 127.
  • ↑ Bernhard Diestelkamp: "Rechtsgeschichte als Zeitgeschichte. Historische Betrachtungen zur Entstehung und Durchsetzung der Theorie vom Fortbestand des Deutschen Reiches als Staat nach 1945." In: "Zeitschrift fĂŒr Neuere Rechtsgeschichte" 7 (1985), S. 184 f.; vgl. die Äußerung Charles de Gaulles vom 15. Mai 1945: „Der Sieg mußte daher ein totaler Sieg sein. Das ist geschehen. Insofern sind der Staat, die Macht und die Doktrin, ist das Deutsche Reich zerstört“, zitiert bei Manfred Görtemaker: "Geschichte der Bundesrepublik Deutschland. Von der GrĂŒndung bis zur Gegenwart", C.H. Beck, MĂŒnchen 1999, S. 18.
  • ↑ Joachim RĂŒckert: "Die Beseitigung des Deutschen Reiches – die geschichtliche und rechtsgeschichtliche Dimension einer Schwebelage." In: Anselm Doering-Manteuffel (Hrsg.): "Strukturmerkmale der deutschen Geschichte des 20. Jahrhunderts" (= "Schriften des Historischen Kollegs", Bd. 63), Oldenbourg, MĂŒnchen 2006, S. 79 f.; Thomas Olechowski: "Kelsens Debellatio-These. Rechtshistorische und rechtstheoretische Überlegungen zur KontinuitĂ€t von Staaten." In: Clemens Jabloner, Dieter Kolonovits et al. (Hrsg.): "Gedenkschrift Robert Walter." Manz Verlag, Wien 2013, S. 546.
  • ↑ Bernhard Diestelkamp: "Rechtsgeschichte als Zeitgeschichte. Historische Betrachtungen zur Entstehung und Durchsetzung der Theorie vom Fortbestand des Deutschen Reiches als Staat nach 1945." In: "Zeitschrift fĂŒr Neuere Rechtsgeschichte" 7 (1985), S. 185; diese Deutung fand spĂ€ter Eingang in den bundesdeutschen wissenschaftlichen Diskurs, siehe Georg Dahm, Jost DelbrĂŒck, RĂŒdiger Wolfrum: "Völkerrecht", Bd. I/1, 2. Aufl., Berlin 1989, S. 225 mit weiteren Nachweisen; Theo Stammen, Gerold Maier: "Das Alliierte Besatzungsregime in Deutschland". In: Josef Becker, Theo Stammen, Peter Waldmann (Hrsg.): "Vorgeschichte der Bundesrepublik Deutschland. Zwischen Kapitulation und Grundgesetz." UTB/W. Funk, MĂŒnchen 1979, S. 61 f.
  • ↑ Walter Schwengler: "Das Ende des Dritten Reiches – auch das Ende des Deutschen Reiches?" In: Hans-Erich Volkmann (Hrsg.): "Ende des Dritten Reiches – Ende des Zweiten Weltkriegs. Eine perspektivische RĂŒckschau." Piper, MĂŒnchen/ZĂŒrich 1995, zit. S. 189 f.
  • ↑ Jochen A. Frowein: "Die Entwicklung der Rechtslage Deutschlands von 1945 bis zur Wiedervereinigung 1990", in: Ernst Benda, Werner Maihofer, Hans-Jochen Vogel (Hrsg.): "Handbuch des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland", 2. Auflage, de Gruyter, Berlin 1994, ISBN 978-3-11-089096-9, S. 25 f., Rn. 14.
  • ↑ Auch zum Folgenden Kay Hailbronner, in: Wolfgang Graf Vitzthum (Hrsg.), "Völkerrecht", 4. Aufl., de Gruyter, Berlin 2007, 3. Abschn., Rn. 200–203; Georg Dahm (Jost DelbrĂŒck/RĂŒdiger Wolfrum), "Völkerrecht", Bd. I/1, 2. Aufl., de Gruyter, Berlin 1989, S. 145–150 (146 ff.); vgl. dazu das bis 1990 verfassungsrechtlich verankerte Wiedervereinigungsgebot.
  • ↑ Zit. nach Walter Schwengler: "Das Ende des Dritten Reiches – auch das Ende des Deutschen Reiches?" In: Hans-Erich Volkmann (Hrsg.): "Ende des Dritten Reiches – Ende des Zweiten Weltkrieges. Eine perspektivische RĂŒckschau." Piper, MĂŒnchen/ZĂŒrich 1995, S. 185.
  • ↑ Marcel Kau: "Der Staat und der Einzelne als Völkerrechtssubjekte". In: Wolfgang Graf Vitzthum und Alexander Proelß (Hrsg.): "Völkerrecht". 7. Auflage, de Gruyter, Berlin/Boston 2016, S. 206, Rn. 214.
  • ↑ Walter Schwengler: "Das Ende des Dritten Reiches – auch das Ende des Deutschen Reiches?" In: Hans-Erich Volkmann (Hrsg.): "Ende des Dritten Reiches – Ende des Zweiten Weltkrieges. Eine perspektivische RĂŒckschau." Piper, MĂŒnchen/ZĂŒrich 1995, S. 186 f. und 190.
  • ↑ Helmut Rumpf: "Diskussionsbeitrag." In: "Deutschland nach 30 Jahren Grundgesetz. Staatsaufgabe Umweltschutz. Berichte und Diskussionen auf der Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer in Berlin vom 3.–6. Oktober 1979." De Gruyter, Berlin/New York 1980, ISBN 978-3-11-087334-4, S. 131.
  • ↑ Helmut Ridder: "Die „deutsche Staatsangehörigkeit“ und die beiden deutschen Staaten." In: Dieter G. Wilke und Harald Weber (Hrsg.): "GedĂ€chtnisschrift fĂŒr Friedrich Klein." Vahlen, MĂŒnchen 1977, S. 437 ff. und 444 f., zitiert nach Rudolf Bernhardt: "Deutschland nach 30 Jahren Grundgesetz. Staatsaufgabe Umweltschutz. Berichte und Diskussionen auf der Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer in Berlin vom 3.–6. Oktober 1979." De Gruyter, Berlin/New York 1980, S. 17.
  • ↑ Karl Thedieck: "Deutsche Staatsangehörigkeit im Bund und in den LĂ€ndern. Genese und Grundlagen der Staatsangehörigkeit in deutschlandrechtlicher Perspektive". Duncker & Humblot, Berlin 1989, S. 67 f.; Gilbert Gornig: "Der völkerrechtliche Status Deutschlands zwischen 1945 und 1990. Auch ein Beitrag zu Problemen der Staatensukzession." Wilhelm Fink, MĂŒnchen 2007, S. 22 f. und 88.
  • ↑ BVerfGE 36, 1; Gilbert Gornig: "Der völkerrechtliche Status Deutschlands zwischen 1945 und 1990. Auch ein Beitrag zu Problemen der Staatensukzession." Wilhelm Fink, MĂŒnchen 2007, S. 22; Marcel Kau: "Der Staat und der Einzelne als Völkerrechtssubjekte". In: Wolfgang Graf Vitzthum und Alexander Proelß (Hrsg.): "Völkerrecht". 7. Auflage, de Gruyter, Berlin/Boston 2016, S. 206, Rn. 214.
  • ↑ Marcel Kau: "Der Staat und der Einzelne als Völkerrechtssubjekte". In: Wolfgang Graf Vitzthum/Alexander Proelß (Hrsg.): "Völkerrecht". 7. Auflage, de Gruyter, 2016, S. 206 f., Rn. 215.
  • ↑ BVerfGE 77, 137 (150 ff.) – Teso; Ingo von MĂŒnch: "Die deutsche Staatsangehörigkeit. Vergangenheit – Gegenwart – Zukunft". De Gruyter Recht, Berlin 2007, ISBN 978-3-89949-433-4, S. 103 ff.; Michael Schweitzer: "Staatsrecht III. Staatsrecht, Völkerrecht, Europarecht". 10. Auflage, C.F. MĂŒller, Heidelberg 2010, S. 262, Rn. 636.
  • ↑ Georg Ress, in: Ulrich Beyerlin, "Recht zwischen Umbruch und Bewahrung" (= "BeitrĂ€ge zum auslĂ€ndischen öffentlichen Recht und Völkerrecht", Bd. 120), 1995, S. 843 f., 849; Hartmut Schiedermair, "Der Untergang von Staaten und das Problem der Staatennachfolge", ZÖR 59 (2004), S. 135 ff., hier S. 143.
  • ↑ Vgl. hierzu umfassend Andreas Zimmermann, "Staatennachfolge in völkerrechtliche VertrĂ€ge. Zugleich ein Beitrag zu den Möglichkeiten und Grenzen völkerrechtlicher Kodifikation", Springer, Berlin/Heidelberg/New York 2000, ISBN 3-540-66140-9, S. 71 f., 82 f., 87 f., 92 mit weiteren Nachweisen; Klaus Stern, "Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland", Band V, C.H. Beck, MĂŒnchen 2000, S. 1964 f. (Memento vom 25. Januar 2016 im "Internet Archive"); Dieter Blumenwitz, NJW 1990, S. 3041 ff. mit weiteren Nachweisen; Jochen A. Frowein, "Die Verfassungslage Deutschlands im Rahmen des Völkerrechts", in: VVDStRL, Heft 49, 1990, S. 7–33.
  • ↑ Karl Doehring: "Völkerrecht", 2., neubearbeitete Auflage, C.F. MĂŒller, Heidelberg 2004, Rn. 139, Anm. 177.
  • ↑ Bernhard Diestelkamp: "Rechtsgeschichte als Zeitgeschichte. Historische Betrachtungen zur Entstehung und Durchsetzung der Theorie vom Fortbestand des Deutschen Reiches als Staat nach 1945." In: "Zeitschrift fĂŒr Neuere Rechtsgeschichte" 7 (1985), S. 181 f.
  • ↑ Walter Schwengler: "Das Ende des Dritten Reiches – auch das Ende des Deutschen Reiches?" In: Hans-Erich Volkmann (Hrsg.): "Ende des Dritten Reiches – Ende des Zweiten Weltkrieges. Eine perspektivische RĂŒckschau." Piper, MĂŒnchen/ZĂŒrich 1995, S. 187.
  • ↑ Ingo von MĂŒnch: "Die deutsche Staatsangehörigkeit. Vergangenheit – Gegenwart – Zukunft". De Gruyter Recht, Berlin 2007, S. 90 f.
  • ↑ Walter Schwengler: "Das Ende des Dritten Reiches – auch das Ende des Deutschen Reiches?" In: Hans-Erich Volkmann (Hrsg.): "Ende des Dritten Reiches – Ende des Zweiten Weltkrieges. Eine perspektivische RĂŒckschau." Piper, MĂŒnchen/ZĂŒrich 1995, S. 187 f.; Marcel Kau: "Der Staat und der Einzelne als Völkerrechtssubjekte". In: Wolfgang Graf Vitzthum und Alexander Proelß (Hrsg.): "Völkerrecht". 7. Auflage, de Gruyter, Berlin/Boston 2016, S. 206, Rn. 215.
  • ↑ Walter Schwengler: "Das Ende des Dritten Reiches – auch das Ende des Deutschen Reiches?" In: Hans-Erich Volkmann (Hrsg.): "Ende des Dritten Reiches – Ende des Zweiten Weltkrieges. Eine perspektivische RĂŒckschau." Piper, MĂŒnchen/ZĂŒrich 1995, S. 191 f.
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